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Wer bezahlt eigentlich die städtischen Sportstätten?
Was kostet den eine Trainingseinheit in der Halle XY oder
auf dem Sportgelände XY durchschnittlich?
Bereits die Beantwortung dieser beiden Fragen und die Weitergabe
dieser Informationen an die Nutzerinnen und Nutzer hat eine
nicht zu unterschätzende Wirkung der Nutzersensibilisierung
durch Kostentransparenz. Daher empfehlen wir diesen Schritt
im Vorfeld einer Gebührendiskussion. Unabhängig
davon, ob das Thema Nutzungsgebühren in den sportpolitischen
Gremien diskutiert wird: eine hohe Kostentransparenz stößt
Prozesse des Umdenkens an.
Mit der Einführung bzw. Erhebung von Nutzungsgebühren
für Sportstätten durch die Kommune oder den Kreis
werden in der Regel zwei Ziele verfolgt: Erstens sollen die
Gebühren eine Steuerungsfunktion zur Optimierung der
Sportstättenbelegung übernehmen. Zweitens können
sie einen Beitrag zur Reduzierung der laufenden Betriebskosten
leisten.
Zu differenzieren ist, ob sich die Einführung von Nutzungsgebühren
auf gedeckte oder ungedeckte Sportstätten bezieht. Bei
ungedeckten Sportanlagen werden in der Praxis meist Überlassungsverträge
zwischen den Nutzern und der Kommune als Eigentümer vereinbart.
Die Kostenersparnis für die Kommunen liegt insbesondere
in der Übernahme der Pflegeleistungen durch die Sportvereine.
Zudem wird durch die Übergabe der Verantwortung meist
ein sorgfältigerer Umgang mit den Sportflächen erreicht,
wodurch sich langfristig Einsparungen ergeben durch geringere
Instandhaltungskosten.
Bei gedeckten Sportstätten gibt es eine Fülle unterschiedlicher
Gebührenmodelle. Von zentraler Bedeutung ist die Zielsetzung,
die mit den Gebühren erreicht werden soll. Insbesondere
zeitlich gewichtete Gebührensätze und nach Hallenqualität
unterschiedlich gestaffelte Nutzungsgebühren setzen wertvolle
Anreize zur Belegungsoptimierung. Darüber hinaus sollten
Nutzungsgebühren in Hallenbelegungskonzept
eingebunden werden.
Das IKPS berät Sie bei der Einführung von Nutzungsgebühren
für Sportstätten und entwickelt eine für Ihre
Kommune schlüssige Gebührenordnung. Eine Verknüpfung
zur kommunalen
Sportförderung wird dabei gewährleistet.
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